Velind - von Profis für Profis

Allgemeine Verkaufsbedingungen 



 1. GELTUNGSBEREICH – DURCHSETZBARKEIT

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „AVB“) gelten für alle Bestellungen von Produkten und Dienstleistungen, die von einem Unternehmen, oder einer Privatperson (nachfolgend der „KUNDE“) bei der Velind Aerosol GmbH vorgenommen werden. Die Velind Aerosol GmbH wird im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet. Selbst wenn der KUNDE diese AVB nicht unterzeichnet hat, gehen sie jeglichen Einkaufsbedingungen des KUNDEN, die dieser auf eine Bestellung, Bestätigung oder ein ähnlichen Dokument anwenden will und die vom LIEFERANTEN nicht bei Annahme einer Bestellung ausdrücklich in schriftlicher Form angenommen worden sind, vor. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen von Vertragsprodukten- und Dienstleistungen durch den KUNDEN, selbst wenn der LIEFERANT nicht erneut auf diese AVB verweist.

1.2. Für den Fall von Widersprüchen zwischen den AVB und den in dem Angebot, der Bestellung, der Auftragsbestätigung und/oder einem gesonderten schriftlichen vom Lieferanten vereinbarten Dokument festgelegten besonderen Bedingungen gehen die Bestimmungen der besonderen Bedingungen den Bestimmungen der AVB vor.

1.3. Ein Verzicht auf in den AVB enthaltene Rechte bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Weder ein solcher Verzicht noch die Nichtausübung oder verspätete Ausübung von in diesen AVB enthaltenen Rechten durch eine Partei gilt als Verzicht auf Rechte oder Rechtsansprüche wegen Vertragsverletzungen oder Verzugsfällen in der Zukunft. Ebensowenig wird hierdurch die weitere Ausübung des betreffenden Rechts oder eines anderen Rechts ausgeschlossen oder eingeschränkt.

1.4. Sollte ein Gericht oder eine zuständige Behörde eine Bestimmung (oder einen Teil einer Bestimmung) der AVB für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar halten, so ist die entsprechende Bestimmung (oder der entsprechende Teil der Bestimmung) als gestrichen zu betrachten; die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen der AVB bleiben hiervon unberührt.

2. BESTELLUNGEN

2.1. Jeder schriftliche Auftrag des KUNDEN oder jedes unverbindliche Angebot, das vom KUNDEN in Schriftform innerhalb von neunzig (30) Kalendertagen, nachdem der LIEFERANT dem KUNDEN dieses Angebot gemacht hat, angenommen wird (nachfolgend die „Bestellung“), ist, unabhängig von der Art der Übermittlung (Post, Telefax oder jede andere elektronische Art der Übermittlung), als Angebot des KUNDEN zum Kauf von Vertragsprodukten gemäß den AVB und gemäß allen anderen, in Ziffer 3.1 unten genannten und dem KUNDEN vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellten Unterlagen zu betrachten.

2.2. Solange der LIEFERANT einen Auftrag nicht durch schriftliche Auftragsbestätigung (nachfolgend die „Auftragsbestätigung“) angenommen hat, ist der LIEFERANT in keinem Falle verpflichtet, dem KUNDEN Vertragsprodukte zu liefern, selbst wenn er dem Kunden ein unverbindliches Angebot gemacht hat.

2.3. Sofern nicht anders vereinbart, kann der LIEFERANT gegen Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen und/oder Kosten ein Angebot auf Änderung oder Stornierung eines Auftrags annehmen, vorausgesetzt, ein solches Angebot geht dem LIEFERANTEN schriftlich innerhalb der folgenden Fristen zu:

2.3.1. bei Standard-Velind-Vertragsprodukten mindestens vier (4) Wochen vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Versand Datum; oder

2.3.2. bei nach Kundenvorgaben angefertigten Vertragsprodukten, oder, sofern für die Ausführung des Auftrags die Lieferung bestimmter Komponenten oder Materialien erforderlich ist, mindestens acht (8) Wochen vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Versanddatum.

2.4. Die Annahme einer Änderung am Auftrag durch den LIEFERANTEN wird durch Erteilung einer neuen Auftragsbestätigung förmlich bestätigt, welche die Höhe sämtlicher vom LIEFERANTEN wegen dieser Änderung entstandenen Aufwendungen und/oder Kosten genau angibt. Die Annahme wird für den LIEFERANTEN und für den KUNDEN mit Ablauf von 8 Kalendertagen nach Versendung der neuen Auftragsbestätigung an den KUNDEN verbindlich.

2.5. Sofern nicht anders vereinbart, führt die Stornierung oder Änderung eines Auftrags durch den KUNDEN gemäß Ziffer 2.3 zur unverzüglichen Abrechnung des Preises für die ursprünglich bestellten Vertragsprodukte. Das Recht des KUNDEN auf Anrechnung von Kosten, die der LIEFERANT durch eine solche Stornierung oder Änderung einspart, oder von Beträgen, die der LIEFERANT durch eine anderweitige Nutzung seiner Ressourcen verdient, bleibt unberührt.

3. HERSTELLUNG – STÜCKZAHLEN

3.1. Die Vertragsprodukte des LIEFERANTEN werden gemäß den Spezifikationen nach dem Angebot des LIEFERANTEN, einschließlich etwaiger besonderer technischer Vorgaben, wie vom KUNDEN gefordert und schriftlich vom LIEFERANTEN angenommen, oder, wenn keine solche Spezifikationen vereinbart worden sind, den Standard-Spezifikationen des LIEFERANTEN, standardmäßigen technischen oder Verpackungs-Vorgaben sowie den Standard-Logistikanforderungen des LIEFERANTEN, wie im Angebot angegeben, hergestellt, verpackt und geliefert.

3.2. Wenn der LIEFERANT zur Herstellung von Vertragsprodukten Teile oder Vorprodukte von einem vom KUNDEN benannten Anbieter bezieht oder diesem Unteraufträge für Dienstleistungen erteilt, legen der LIEFERANT und der KUNDE gemeinsam fest, welche Anforderungen des LIEFERANTEN oder des KUNDEN für Zulieferungen gelten. Ohne solche Vereinbarung finden die Qualitätsanforderungen und Spezifikationen des LIEFERANTEN für Zulieferungen Anwendung.

3.3. Die Mindestmenge von Vertragsprodukten je Auftrag und/oder Lieferung ist sowohl für Standard-Velind-, als auch für nach Kundenvorgaben angefertigte Vertragsprodukte im Angebot und in der Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN angegeben.

4. LIEFERUNGEN

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, versteht sich der Verkauf der Vertragsprodukte ab Produktionsort des LIEFERANTEN (FCA, Incoterms 2010).

4.2. Wenn der KUNDE die Vertragsprodukte am vereinbarten Datum oder innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht abholt, behält sich der LIEFERANT das Recht vor, ab dem Tag der Lieferung oder des Ablaufs der Abholfrist Lagerkosten zu berechnen. Der LIEFERANT kann dem KUNDEN auch mitteilen, dass er den Verkauf der Vertragsprodukte beabsichtigt. Hierfür muss er dem KUNDEN zunächst eine angemessene Nachfrist zur Abholung der Vertragsprodukte setzen und kann dann die Vertragsprodukte zu dem nach billigem Ermessen besten zu erzielenden Preis verkaufen. Unabhängig davon kann der Lieferant dem KUNDEN den Differenzbetrag, um welchen der Verkaufserlös den in der Bestellung festgelegten Preis unterschreitet, als Schadensersatz in Rechnung stellen oder ihm einen höheren Betrag als den in der Bestellung festgelegten Preis gutschreiben. In beiden Fällen fallen jeweils alle im Zusammenhang mit dem Verkauf entstandenen Kosten dem KUNDEN zur Last. Des Weiteren kann der LIEFERANT nach Ablauf der Nachfrist vom Verkauf zurücktreten.

4.3. Angaben zu Lieferzeiten und Lieferdaten in der Auftragsbestätigung sind unverbindlich. Der LIEFERANT unternimmt angemessene wirtschaftliche Anstrengungen, diese Lieferzeiten einzuhalten. Die Lieferzeiten gelten nicht als wesentlich für die Vertragserfüllung., Der LIEFERANT haftet nicht für Lieferverzug, der verursacht wird durch (i) ein Ereignis Höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 10 oder (ii) weil der KUNDE dem LIEFERANTEN keine ausreichenden Lieferanweisungen erteilt oder (iii) weil der KUNDE dem LIEFERANTEN sonstige, für die Lieferung der Vertragsprodukte relevanten Anweisungen nicht mitteilt.

4.4. Bei Nichtlieferung ist die Haftung des LIEFERANTEN auf die Kosten und Aufwendungen beschränkt, die dem KUNDEN durch die Beschaffung von Ersatzprodukten ähnlicher Art und Beschaffenheit auf dem günstigsten Beschaffungsweg entstehen, unter Verrechnung des Preises der Vertragsprodukte. Ziffer 9 bleibt unberührt.

4.5. Unbeschadet der Ziffer 4.1 beginnen Lieferzeiten erst zu laufen, wenn der KUNDE dem LIEFERANTEN alle erforderlichen technischen Informationen, die zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind, zur Verfügung gestellt hat und/oder die vereinbarten Zahlungen geleistet hat.

4.6. Bei Anlieferung auf EURO-Paletten werden diese grundsätzlich immer getauscht. Voraussetzung für den Tausch ist, dass die Paletten keinerlei Qualitätseinschränkungen aufweisen und damit den EPAL-Kriterien entsprechen. Nicht qualitätsgerechte Paletten werden nicht getauscht. In Ausnahmefällen besteht auf schriftliches Verlangen die Möglichkeit des Verzichts auf den Palettentausch. In diesem Fall wird die Palettenschuld einem Palettenkonto zugeordnet. Das Palettenkonto muss spätestens 12 Monate nach Entstehen der Palettenschuld wieder ausgeglichen werden. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Palettenschuld.

Einwegpaletten werden grundsätzlich nicht getauscht.

5. PREIS – ZAHLUNG

5.1. Die Vertragsprodukte werden vom LIEFERANTEN zu dem im Angebot, oder der Auftragsbestätigung angeführten Preis in

Rechnung gestellt oder, für den Fall einer Änderung von Preislisten des LIEFERANTEN, unbeschadet Ziffer 2.2 oben, gemäß der am Lieferdatum der Vertragsprodukte aktuellen Preisliste; der KUNDE erkennt dies hiermit ausdrücklich an. Die Preisliste versteht sich ausschließlich Transportkosten und -spesen, Mehrwertsteuer und anderer Abgaben oder Steuern, die zusätzlich zum Preis berechnet werden.

5.2. Rechnungen sind in Euro innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum per Überweisung ohne Skontoabzug zahlbar. Etwaige durch die Zahlung entstehende Kosten sind allein vom KUNDEN zu tragen. Für den Eingang der Zahlung ist ausschlaggebend, dass der LIEFERANT den Betrag in frei verfügbaren Mitteln erhält und der Betrag auf dem Bankkonto des LIEFERANTEN gutgeschrieben ist. Der Zeitpunkt der Zahlung ist wesentlich für die Vertragserfüllung.

5.3. Selbst wenn der KUNDE nie zuvor in Zahlungsverzug geraten ist, kann der LIEFERANT Sicherheitsleistung (Hinterlegung oder ähnliches) fordern, falls Informationen über die Situation des KUNDEN, insbesondere die Änderung seiner finanziellen Verhältnisse, darauf hindeuten, dass ein Risiko besteht, dass die für den Verkauf der Vertragsprodukte berechneten Beträge nicht beglichen werden.

5.4. Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

5.5. Mit jedem Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die aktuellsten Refinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz an. Die Zinsen werden für jeden Tag des Verzugs ab dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel berechnet. Diese Zinsen sowie alle in Bezug auf deren Geltendmachung anfallenden Aufwendungen (insbesondere Inkasso- und Anwaltsgebühren) sind allein vom KUNDEN zu tragen.

5.6. Für den Fall des Zahlungsverzugs oder der Nichtbezahlung einer oder mehrerer Rechnungen kann der LIEFERANT unbeschadet aller Schadenersatzforderungen, die geltend gemacht werden können, dem KUNDEN mit einem formellen Schreiben eine angemessene Nachfrist setzen und, sofern innerhalb dieses Zeitraums die Zahlung nicht vollumfänglich geleistet wird, die Lieferung der im betreffenden Auftrag enthaltenen Vertragsprodukte stornieren und/oder die Bearbeitung von anderen, gerade laufenden Aufträgen aussetzen, und/oder die unverzügliche Zahlung aller ihm noch geschuldeten, offenen Beträge und/oder Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in Bezug auf alle zukünftigen Aufträge verlangen.

5.7. Der KUNDE wird vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen alle für einen Auftrag geschuldeten Beträge in vollem Umfang ohne Abzüge zahlen. Der KUNDE kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen Ansprüche des LIEFERANTEN aufrechnen. Entsprechendes gilt für Ansprüche, deretwegen der KUNDE ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Zurückbehaltungsrechte des KUNDEN müssen auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch des LIEFERANTEN beruhen.

5.8. Im Online-Shop gelten ausschließlich die dort zur Verfügung gestellten Zahlungsbedingungen.

6. EIGENTUM – GEFAHRÜBERGANG

6.1. DER LIEFERANT BEHÄLT DAS EIGENTUM AN DEN GELIEFERTEN VERTRAGSPRODUKTEN BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG IHRES PREISES, VON ZINSEN UND ZUSÄTZLICHEN KOSTEN NEBST ALLEN ANDEREN BETRÄGEN, DIE, GLEICH AUS WELCHEM RECHTSGRUND, DEM LIEFERANTEN GESCHULDET WERDEN. DIE ZAHLUNG GILT ERST DANN ALS ERFOLGT, WENN DER LIEFERANT SIE IN FREI VERFÜGBAREN GELDERN ERHÄLT. DER LIEFERANT IST DAZU BERECHTIGT, SÄMTLICHE GESETZLICH ERFORDERLICHEN ODER ZUR SICHERUNG ODER ERHALTUNG EINES SOLCHEN EIGENTUMSVORBEHALTS GEMÄß DEM JEWEILS ANWENDBAREN RECHT NOTWENDIGEN HANDLUNGEN VORZUNEHMEN.

6.2. Der Gefahrenübergang hinsichtlich der Vertragsprodukte erfolgt bei Lieferung der Vertragsprodukte an den KUNDEN, wie in Ziffer 4 dieser AVB definiert, oder in Übereinstimmung mit dem im Auftrag genannten Incoterm. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der KUNDE alle Gefahren des Verlusts, Untergangs oder der Beschädigung der Vertragsprodukte. Der KUNDE tritt seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen hinsichtlich der Vertragsprodukte an den LIEFERANTEN ab.

6.3. Bis der Preis der Vertragsprodukte vollständig bezahlt ist, wird der KUNDE sicherstellen, dass die Vertragsprodukte leicht identifizierbar sind. Für den Fall der Nichtzahlung wird der LIEFERANT, unbeschadet seiner anderen Rechte, verlangen, dass die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des KUNDEN herausgegeben werden.

6.4. Bis das Eigentum an den Vertragsprodukten auf den KUNDEN übergegangen ist, wird dieser:

6.4.1. die Vertragsprodukte in einem zufriedenstellenden Zustand erhalten.

6.5. Bevor das Eigentum auf den KUNDEN übergegangen ist, darf dieser Vertragsprodukte, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen (siehe Ziffer 6.1), nur im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit verwenden, verbrauchen oder weiterverkaufen, mit der Maßgabe, dass der KUNDE Verkäufe nur unter den folgenden Voraussetzungen tätigen darf:

6.5.1.

6.5.2. jeder Verkauf stellt einen Verkauf des Eigentums des KUNDEN in seinem eigenen Namen dar; der KUNDE wird als auf eigene Rechnung verkaufender Lieferant handeln, wenn er einen solchen Verkauf tätigt;

6.5.3. der KUNDE wird einen dem vom KUNDEN an den LIEFERANTEN geschuldeten Betrag entsprechenden Teil des Verkaufserlöses treuhänderisch verwalten und dem LIEFERANTEN entsprechend Rechenschaft geben

6.6. Der LIEFERANT ist berechtigt, die Zahlung für die Vertragsprodukte (auch durch gerichtliches Vorgehen) einzutreiben, obwohl das Eigentum an sämtlichen Vertragsprodukten nie vom LIEFERANTEN auf eine andere Person übergegangen ist.

6.7. Alle zuvor vom KUNDEN geleisteten Anzahlungen bleiben das Eigentum des LIEFERANTEN.

6.8. Für den Fall eines Anspruchs auf die Vertragsprodukte und sofern diese nicht identifizierbar und/oder verfügbar oder wieder auffindbar sind, sind die sich im Warenbestand befindlichen Vertragsprodukte als den unbezahlten Ansprüchen entsprechend anzusehen.

6.9. Das Recht des KUNDEN auf Besitz, Gebrauch und Weiterverkauf der Vertragsprodukte endet sofort, wenn:

6.9.1. der KUNDE seinen Geschäftsbetrieb aufgibt oder der LIEFERANT Grund zu der Annahme hat, dass der KUNDE seinen Geschäftsbetrieb wahrscheinlich aufgeben wird oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren oder im Sinne einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften eröffnet wurde;

6.9.2. der KUNDE einen dem LIEFERANTEN gegenüber fälligen Betrag im Hinblick auf einen Auftrag oder einen anderen Vertrag zwischen dem KUNDEN und dem LIEFERANTEN nicht bezahlt;

6.9.3. der KUNDE Vertragsprodukte dinglich oder auf andere Weise belastet; oder

6.9.4. der Auftrag, gleich aus welchem Grund, gekündigt wird.

6.10. Der KUNDE erteilt dem LIEFERANTEN, dessen Beauftragten, Mitarbeitern und Unterauftragnehmern eine unwiderrufliche Erlaubnis, jederzeit alle Räumlichkeiten, an welchen die Vertragsprodukte gelagert oder möglicherweise gelagert werden, zu betreten, um die Vertragsprodukte zu besichtigen oder, wenn das Recht des KUNDEN auf Besitz, Gebrauch und Weiterverkauf erloschen ist, wiederzuerlangen.

6.11. Die in dieser Ziffer 6 enthaltenen Rechte des LIEFERANTEN bestehen auch nach Kündigung eines Auftrags, ganz gleich aus welchem Grund, fort.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Der LIEFERANT gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Lieferung sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Lieferdatum (Gewährleistungsfrist):

7.1.1. die in den Spezifikationen vorgesehenen technischen Vorgaben (ganz gleich, ob es sich um Standard-Vorgaben oder, je nach Lage des Falles, um vom KUNDEN festgelegte, nach dessen Vorgaben angepasste und vom LIEFERANTEN bestätigte Vorgaben handelt) im Wesentlichen einhalten;

7.1.2. frei von wesentlichen Mängeln in Bezug auf Konstruktion, Material und Ausführung sind; und

7.1.3. eine zufriedenstellende Qualität aufweisen.

7.2. Der LIEFERANT übernimmt keine Gewährleistung für die Eignung, Verwendbarkeit oder Kompatibilität der Vertragsprodukte in Bezug auf die Anforderungen des KUNDEN zum Zwecke der Herstellung von Endprodukten insbesondere im Hinblick auf die Form des Produkts oder sein Aussehen.

7.3. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des KUNDEN:

7.3.1. die Vertragsprodukte auszuwählen und sämtliche besonderen oder kundenspezifischen technischen oder Verpackungs-Spezifikationen für die Vertragsprodukte festzulegen;

7.3.2. sicherzustellen, dass die Vertragsprodukte, die er vom LIEFERANTEN bestellt, für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;

7.3.3. sicherzustellen, dass die Vertragsprodukte mit dem Inhalt, den der KUNDE in die von ihm verkaufte(n), fertig gestellte(n) Verpackung(en) und Produkte zu füllen beabsichtigt, kompatibel sind; und

7.3.4. die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich des von ihm vertriebenen fertigen Produkts sicherzustellen.

7.4. Der KUNDE gewährleistet, dass die dem LIEFERANTEN mitgeteilten, kundenspezifischen Vorgaben keine Rechte Dritter (insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte) verletzen oder verletzen werden.

7.5. Technische Ratschläge, die der LIEFERANT möglicherweise mündlich oder schriftlich erteilt, stellen den KUNDEN unter keinen Umständen von seiner alleinigen Haftung in Bezug auf die Auswahl von Vertragsprodukten, die für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind, von der Prüfung einer solchen Eignung und Kompatibilität mittels aller geeigneten Mittel (insbesondere durch Tests, welche der KUNDE festlegt und selbst ausführt oder von Auftragnehmern ausführen lässt) und, je nach Lage der Dinge, von der Festlegung kundenspezifischer technischer Spezifikationen für diese Vertragsprodukte, frei.

7.6. Der LIEFERANT schließt jegliche Garantie oder Gewährleistung für seine Vertragsprodukte für folgende Fälle aus:

7.6.1. bei vom KUNDEN vorgenommenen Änderungen an den Vertragsprodukten;

7.6.2. bei unsachgemäßem Gebrauch oder unsachgemäßer Lagerung der Vertragsprodukte (insbesondere ihr Mindestverwendbarkeitsdatum) und/oder der Nichtbefolgung von Anweisungen des LIEFERANTEN;

7.7. Der KUNDE verpflichtet sich, seine eigenen Kunden, Lieferanten oder Auftragnehmer durch alle geeigneten Mittel über die Bedingungen, Erfordernisse und Grenzen im Hinblick auf den Gebrauch und die Lagerung der Vertragsprodukte zu informieren.

7.8. Sofern in diesen AVB nicht anderweitig festgelegt, sind alle gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Gewährleistungsrechte und vergleichbare Rechte, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. EINGANGSKONTROLLE – REKLAMATIONEN

8.1. Alle Produkte sind bei Lieferung durch den KUNDEN zu untersuchen und zu kontrollieren, um deren Übereinstimmung mit dem Auftrag, den Spezifikationen, den technischen Vorgaben (ganz gleich, ob es sich um Standard-Spezifikationen oder, je nach Lage des Falles, um kundenspezifische, vom KUNDEN festgelegte und vom LIEFERANTEN bestätigte Spezifikationen handelt) sowie den logistischen Anforderungen des LIEFERANTEN zu prüfen. Qualitätssicherungsvereinbarungen mit dem KUNDEN bleiben unberührt.

8.2. Der KUNDE wird den LIEFERANTEN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Lieferdatum schriftlich über jegliche, bei zumutbarer Prüfung erkennbare Abweichung vom Auftrag oder andere Mängel der Vertragsprodukte unter Beachtung von Ziffer 8.5 informieren. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Mangel gerügt, gilt die Lieferung als vom KUNDEN akzeptiert und der LIEFERANT trägt im Hinblick auf die Mängel der gelieferten Vertragsprodukte keine Haftung mehr.

8.3. Für den Fall, dass Vertragsprodukte aus vom KUNDEN nicht zu vertretenden Gründen mangelhaft sind und solche Mängel bei der gemäß Ziffer 8.1 durchgeführten zumutbaren Kontrolle nicht erkennbar waren („versteckte Mängel“), wird der KUNDE den LIEFERANTEN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Entdeckung der Mängel über seine diesbezüglichen Ansprüche informieren. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Anspruch geltend gemacht, kann der LIEFERANT in Bezug auf solche Mängel der gelieferten Vertragsprodukte, die bei Lieferung gemäß den Bestimmungen nach Ziffer 8.1 oben nicht festgestellt werden konnten, nicht haftbar gemacht werden.

8.4. Der LIEFERANT wird in keinem Fall Reklamationen akzeptieren oder für Mängel seiner Vertragsprodukte haften, die mehr als zwölf (12) Monate nach Lieferdatum auftreten oder entdeckt werden.

8.5. Der KUNDE wird, sobald er einen Mangel entdeckt, alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um nachteilige Folgen, die ein solcher Defekt oder eine solche Nichteinhaltung möglicherweise haben, zu begrenzen.

8.6. Im Falle einer Reklamation des KUNDEN in Bezug auf einen Mangel der Vertragsprodukte wird der KUNDE, im Falle einer Abweichung vom Auftrag - auch in Bezug auf die gelieferte Menge -, die Vertriebsabteilung des LIEFERANTEN schriftlich unter hinreichender Beschreibung des Mangels informieren. Der LIEFERANT wird unverzüglich feststellen, ob die Muster mangelhaft sind. In keinem Fall darf der KUNDE Vertragsprodukte an den LIEFERANTEN zurückliefern, es sei denn, ein Mangel wird durch den LIEFERANTEN festgestellt und der KUNDE beschreibt den angeblichen Mangel im Sinne von Satz 1. Andernfalls werden die zurückgelieferten Vertragsprodukte an den KUNDEN zurückzugesandt. Der KUNDE wird in diesem Fall dem LIEFERANTEN die durch die Prüfung und Rücksendung der angeblich mangelhaften Vertragsprodukte angefallenen Kosten erstatten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIEFERANTEN wird der KUNDE keine Reparaturen an dem Vertragsprodukt, das er für mangelhaft hält, vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

8.7. Falls der KUNDE und der LIEFERANT über die Existenz, die Art, das Ausmaß oder den Ursprung des Mangels der Vertragsprodukte uneinig sind, kann ein von beiden Parteien ausgewähltes, unabhängiges Prüfungsunternehmen herangezogen werden. Die Feststellungen eines solchen Labors sind als endgültig und für beide Parteien bindend zu betrachten. Die Kosten für die Analyse ist vom LIEFERANTEN zu tragen, wenn das Labor zu dem Schluss kommt, dass ein Mangel oder eine Nichtkonformität eines Vertragsprodukts dem LIEFERANTEN zuzurechnen ist; im gegenteiligen Fall sind die Kosten vom KUNDEN zu tragen.

8.8. Es wird vereinbart, dass Muster, Prototypen, Modelle, Zeichnungen, Broschüren, Websites und Werbung allesamt lediglich als Orientierung dienen. Jegliche an den Produkten beobachtete Abweichungen oder Unterschiede sind nicht als Mängel anzusehen.

8.9. Im Falle einer Lieferung von Vertragsprodukten, die als mangelhaft anerkannt wurden, wird der LIEFERANT die Vertragsprodukte nachbessern oder ersetzen, wobei eine solche Ersatzlieferung der Vertragsprodukte innerhalb der üblichen Zeiten für die Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte erfolgt. Ist der LIEFERANT nicht bereit oder nicht imstande, die Vertragsprodukte nachzubearbeiten oder zu ersetzen, insbesondere wenn der LIEFERANT die Nachbesserung unangemessen verzögert, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, gleich aus welchem Grund, ist der KUNDE dazu berechtigt, vom Vertrag oder dem Auftrag zurückzutreten. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Der Anspruch des KUNDEN auf Schadensersatz unterliegt Ziffer 9.

8.10. Der KUNDE wird für den LIEFERANTEN die ersetzten mangelhaften Vertragsprodukte verfügbar halten oder sie dem LIEFERANTEN nach dessen vorheriger Genehmigung in gutem Zustand, soweit möglich, in ihrer Originalverpackung zurücksenden. Der LIEFERANT trägt sämtliche damit verbundenen Transportkosten, wie auch sämtliche Transportkosten für die ersetzten oder nachgebesserten Vertragsprodukte.

8.11. Erteilt der LIEFERANT seine vorherige schriftliche Zustimmung, wird der KUNDE sämtliche mangelhaften Vertragsprodukte auf Kosten des LIEFERANTEN und unter Beachtung aller gesetzlichen und behördlichen

Bestimmungen vernichten. Die Vernichtung der Vertragsprodukte beim KUNDEN ist durch eine Vernichtungsbescheinigung nachzuweisen.

8.12. Die in dieser Ziffer 8 und in Ziffer 9.2 festgelegten Rechte im Hinblick auf Mängel von Vertragsprodukten im Sinne von Ziffer 7.2 sind abschließend.

9. HAFTUNG

9.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem KUNDEN

9.1.1. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;

9.1.2. für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit;

9.1.3. nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der LIEFERANT nur, soweit er eine Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des LIEFERANTEN auf den für den Vertrag typischen, bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden beschränkt.

9.3. Außer in den Fällen des 9.1 ist die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den LIEFERANTEN auf ein Jahr, nachdem der KUNDE von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste, beschränkt.

9.4. Jeder Mitarbeiter, Beauftragte und Unterauftragnehmer des LIEFERANTEN kann sich im eigenen Namen und zu seinen Gunsten auf die in diesen AVB enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen stützen und diese geltend machen, als stünden die Worte „seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer“ jeweils hinter dem Wort „LIEFERANT“.

9.5. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, den LIEFERANTEN von und gegen alle(n) Kosten (einschließlich der Kosten für deren Geltendmachung), Aufwendungen, Verbindlichkeiten, Verletzungen, direkte(n) und indirekte(n) Verluste sowie Folgeschäden (wobei die letztgenannten drei Begriffe reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsabschlüsse, Reputationsverlust und ähnliche Schäden einschließen), Schadenersatzforderungen, Ansprüche(n), Forderungen, Gerichtsverfahren, Rechtsverfolgungskosten (in voller Höhe) und Urteile(n) freizustellen und schadlos zu halten, welche dem LIEFERANTEN durch direkte oder indirekte Verletzung, fahrlässige Erfüllung oder Nichterfüllung der Bestimmungen dieser AVB durch den KUNDEN entstehen.

10. HÖHERE GEWALT

10.1. Im Falle Höherer Gewalt kann der LIEFERANT, je nach den Umständen, einen Auftrag stornieren, die Ausführung vorübergehend einstellen oder das Lieferdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, ohne dass der KUNDE aufgrund dessen Schadensersatz geltend machen, den Auftrag stornieren oder einen anderen Lieferanten beauftragen kann.

10.2. In Fällen von Höherer Gewalt wird der LIEFERANT den KUNDEN unverzüglich informieren und in Abstimmung mit dem KUNDEN nach einer Lösung suchen. Ist die Bearbeitung eines Auftrags vorübergehend ausgesetzt, wird der KUNDE auf eigene Kosten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Kredit- und/oder Zahlungsmitteln zu verlängern, bis Lieferungen wieder aufgenommen werden können. Der LIEFERANT ist in jedem Falle von seinen Verpflichtungen entbunden, ohne dass der KUNDE Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wird durch das Eintreten eines Falles Höherer Gewalt die Ausführung einer Bestellung für einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Monaten unmöglich oder wirtschaftlich unrentabel, wird der LIEFERANT dem KUNDEN dies unverzüglich mitteilen.

11. GEHEIMHALTUNG

11.1. Wurde keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung getroffen, verpflichtet sich der KUNDE, für die Dauer der Zusammenarbeit mit dem LIEFERANTEN sowie für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab deren Beendigung, ganz gleich aus welchem Grund diese erfolgt, sämtliche mündlich, schriftlich oder anderweitig zur Verfügung gestellten Informationen sowie Informationen, von welchen der KUNDE bei der Verhandlung oder Ausführung von Aufträgen für Vertragsprodukte Kenntnis erlangt hat, geheim zu halten.

11.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein bekannt sind, die auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung des KUNDEN allgemein bekannt geworden sind, die der KUNDE rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder soweit der KUNDE von Gesetzes wegen, durch behördliche oder gerichtliche Anordnung Informationen offenzulegen verpflichtet ist.

12. GEISTIGES EIGENTUM

12.1. Der LIEFERANT überträgt dem KUNDEN keinerlei mit den Vertragsprodukten in Zusammenhang stehende oder mit diesen verbundene Know-how-Rechte oder geistige Eigentumsrechte, die aus der Gestaltung und/oder Herstellung der Vertragsprodukte und/oder vom LIEFERANTEN durchgeführten Studien und Analysen hinsichtlich der Gestaltung und Herstellung von Vertragsprodukten für einen KUNDEN resultieren, insbesondere zum Zwecke der Erstellung kundenspezifischer technischer Vorgaben, der Entwicklung eines neuen Vertragsprodukts, in Bezug auf eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder zum Zwecke der Verbesserung der Qualität und Gestehungskosten von Vertragsprodukten.

12.2. Der KUNDE wird den LIEFERANTEN von allen Verlusten, Kosten, Forderungen, angemessenen Aufwendungen (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) in Bezug auf Forderungen, Gerichtsverfahren oder Anschuldigungen von Dritten, die eine Verletzung ihrer Rechte (insbesondere geistige Eigentumsrechte oder Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs) in Bezug auf (i) die vom LIEFERANTEN anhand von Vorgaben des KUNDEN oder erteilter Anweisungen zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags hergestellten Vertragsprodukte oder (ii) die Endprodukte, Halbfabrikate oder Zwischenerzeugnisse des KUNDEN behaupten, freistellen.

12.3. Der LIEFERANT wird den KUNDEN von allen Verlusten, Kosten, Forderungen, angemessenen Aufwendungen (einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten) vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 9 oben im Hinblick auf sämtliche Forderungen, Gerichtsverfahren oder Anschuldigungen von Dritten, die eine Verletzung ihrer Rechte (insbesondere geistiger Eigentumsrechte oder Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs) durch die vom LIEFERANTEN nach Maßgabe von Standard-Spezifikationen des LIEFERANTEN hergestellten Vertragsprodukte behaupten, freistellen.

12.4. Sofern der KUNDE dies nicht im Voraus schriftlich untersagt hat und vorbehaltlich aller geistigen Eigentumsrechte, die der KUNDE in Bezug auf in den Endprodukten enthaltene Vertragsprodukte und/oder alle oder Teile der Bestandteile dieser Endprodukte in Anspruch nimmt, und ungeachtet der Besonderheiten der für des KUNDEN gefertigten Vertragsprodukte darf der LIEFERANT die Endprodukte des KUNDEN, welche die Vertragsprodukte und/oder für des KUNDEN gefertigten Produkte enthalten, auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Messen, Ausstellungen oder Vorführungen und/oder in sämtlichen Werbeunterlagen oder Geschäftsunterlagen zeigen. Die Darstellung der Endprodukte des KUNDEN wird so ausgestaltet, dass ausschließlich die Vertragsprodukte des LIEFERANTEN beworben werden.

13. DATENSCHUTZ

13.1. Zur Erfassung und Bearbeitung der Aufträge des KUNDEN und/oder zur Beantwortung von Anfragen kann der LIEFERANT auch personenbezogene Daten erheben.

13.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften.

13.3. Der KUNDE kann jederzeit nach Maßgabe einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften sein Recht auf Auskunft über, Zugang zu, Berichtigung von, Widerspruch gegen und Löschung dieser Daten ausüben. Jede derartige Aufforderung kann mit der email oder mit der Post an den Sitz des LIEFERANTEN gerichtet werden.

14. ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND

14.1. Die AVB und alle gemäß den AVB abgeschlossenen Verträge und deren Auslegung unterliegen dem deutschen materiellen Recht.

14.2. Alle aus oder in Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien nach diesen AVB geschlossenen Vertrag entstehenden Streitigkeiten (einschließlich Streitigkeiten wegen außervertraglicher Schuldverhältnisse) unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des LIEFERANTEN bestehenden Sitzes des LIEFERANTEN.

Stand: Juni 2018


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